Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.221 (ST.2024.44; StA.2022.8798) Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Lehmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1976, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer, […] Gegenstand Diebstahl -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 22. Februar 2024 Anklage gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 1. November 2022 zwischen ca. 09:00 und 10:40 Uhr während ihrer Reinigungsarbeit als Temporär- Mitarbeiterin der Spitex die Wohnung von B._____ in U._____ am [...] nach Wertsachen durchsucht und vier Armketten/Armbänder, drei Armreifen, zwei Halsketten, zwei Eheringe, sechs Fingerringe sowie drei Ohrringe/Ohrstecker von B._____ im Gesamtwert von ca. Fr. 30'920.00 aus deren Nachttisch bzw. deren Schmuckschatulle entwendet und an sich genommen zu haben. Die Beschuldigte habe die Wohnung danach mit den genannten Schmuckstücken verlassen und sich dadurch bereichert. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau fällte am 21. Mai 2024 folgendes Urteil: 1. Die Beschuldigte ist schuldig: - des Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. […] 4. 4.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen. 5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Januar 2021 für 100 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 6'000.00 ist zu bezahlen. -3- 6. Das sichergestellte Bargeld von Fr. 3'000.00 wird gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin B._____ Fr. 30'920.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 1. November 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. 8. Die Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin B._____ die gerichtlich auf Fr. 2'961.40 (inkl. Fr. 178.60 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'400.00 c) andere Auslagen Fr. 196.00 Total Fr. 3'396.00 Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 3'396.00 auferlegt. 10. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten selbst. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 7. Oktober 2024 beantragte die Beschuldigte, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderung sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Auf einen Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. Januar 2021 für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten. Zudem sei ihr das sichergestellte Bargeld herauszugeben. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 10. März 2025 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 21. Mai 2024 vollumfänglich angefochten und zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass die Beschuldigte den ihr in der Anklage vorgeworfenen Diebstahl diverser Schmuckstücke gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen hat (vorinstanzliches Urteil, E. 3.5). Sie stützte sich dabei insbesondere auf die in der Wohnung der Beschuldigten aufgefundene goldene Armkette mit Gravur und das Bargeld in der Höhe von Fr. 3'000.00 sowie auf die jeweiligen Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin B._____ ab. Die Beschuldigte bestreitet, die betreffenden Schmuckstücke gestohlen zu haben und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Die Sachverhalts- feststellung sowie -würdigung der Vorinstanz verletze den Grundsatz «in dubio pro reo» (Plädoyer N. 15). 2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich die Beschuldigte am 1. November 2022 während ungefähr einer halben Stunde zwecks Hausreinigung im Auftrag der Spitex in der Wohnung von B._____ in U._____ aufgehalten hat. Unbestritten ist zudem, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. November 2022 eine goldene Armkette mit Gravur «C._____» auf der Vorder- und «B._____ tt-mm-63» auf der Rückseite (act. 86 f.) sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 3'000.00 (act. 88 f.) bei der Beschuldigten aufgefunden und sichergestellt worden sind. Bestritten und zu prüfen bleibt hingegen, wie die goldene Armkette in den Besitz der Beschuldigten gelangt ist und ob die Beschuldigte am 1. November 2022 die in der Anklage aufgeführten Schmuckstücke zu ihrer eigenen Bereicherung aus der Wohnung von B._____ entwendet hat. 2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und -5- nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechts- genüglichen Beweis von Tat und Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.2.3. Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Abzustellen ist hierbei in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen von B._____ sowie dem damit in Einklang stehenden Umstand, dass bei der Beschuldigten anlässlich einer Haus- durchsuchung eine goldene Armkette mit Gravur sowie verstecktes Bargeld aufgefunden und sichergestellt werden konnten. 2.2.3.1. B._____ gab in der Einvernahme vom 11. November 2022 an, dass ihr insgesamt 14 bis 15 Schmuckstücke gestohlen worden seien (act. 182). Sie habe am 8. November 2022 festgestellt, dass der Schmuck fehle, und am 9. November 2022 ihre Tochter informiert, welche umgehend die Spitex (act. 185) sowie am 10. November 2022 via Notruf die Polizei kontaktiert habe (act. 151). Der Schmuck sei vom 17. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2022 bei der Tochter aufbewahrt worden, um ihn vor den vielen auswärtigen Leuten, die ihren kranken Ehemann in der Wohnung gepflegt hätten (vgl. act. 193), zu schützen (act. 182). Nachdem ihr Ehemann ins Pflegeheim umgezogen sei (vgl. act. 256), sei der Schmuck am 28. Oktober 2022 wieder zurück zu B._____ gebracht worden, die ihn eigenhändig versorgt habe (act. 182 f.). Anlässlich der Wohnungsreinigung durch die Beschuldigte habe der Schmuck somit an seinem üblichen Ort, in der letzten Schublade vom Nachttisch und in einer Schmuckschatulle auf der Kommode, gelegen (act. 182). Des Weiteren führte B._____ aus, dass die Wohnung ausser von der Beschuldigten nicht von unbekannten Personen betreten worden sei (act. 183). So bestand anlässlich der Meldung vom 10. November 2022 bei der Polizei bereits ein konkreter Verdacht gegen die Beschuldigte (act. 151). Die Schilderungen von B._____ bezüglich des Ablaufs der Hausreinigung vom 1. November 2022 decken sich grösstenteils mit jenen der Beschuldigten. Im Widerspruch zu B._____ gab die Beschuldigte jedoch zu Protokoll, B._____ sei während der Hausreinigung ständig bei ihr gewesen und habe ihr das Gefühl gegeben, sie zu kontrollieren (act. 168). B._____ sagte demgegenüber aus, dass sie sich jeweils absichtlich nicht im -6- gleichen Raum wie die Beschuldigte aufgehalten habe, weil die Beschuldigte ein forsches Auftreten gehabt habe und sie ihr nicht im Weg habe sein wollen (act. 184). Als letztere die hinteren Zimmer geputzt habe, sei sie im vorderen Bereich gewesen und umgekehrt (act. 185). Überein- stimmende Aussagen hat B._____ anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 9. Januar 2023 gemacht (act. 192). Die Sachverhaltsschilderungen von B._____ und der Beschuldigten gehen auch insoweit auseinander, als dass die Beschuldigte angab, sie habe nur im Wohnzimmer, in den beiden Badezimmern sowie im Korridor geputzt, wohingegen B._____ ausführte, die Beschuldigte sei in allen Zimmern gewesen (act. 167). In den sich widersprechenden Punkten ist auf die Sachverhaltsdarstellung von B._____, die insgesamt konstant, nachvollziehbar und schlüssig ist, abzustellen. Bei dem von B._____ als forsch empfundenen Auftreten der Beschuldigten (UA act. 184) ist es nachvollziehbar, dass B._____ ihr während der Hausreinigung aus dem Weg hat gehen wollen. Im Übrigen ist es allgemein üblich, Angestellte der Spitex bei der Verrichtung von Reinigungsarbeiten nicht zu stören. Dass B._____ die Beschuldigte beim Putzen auf Schritt und Tritt verfolgt und kontrolliert haben soll, entspricht mithin nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist als reine Schutz- behauptung zu qualifizieren. 2.2.3.2. Die Verteidigung bringt vor, dass der angeordnete DNA-Spurenbericht der Schmuckschatulle von B._____ entlastend sei und die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten keinerlei Hinweise auf eine Täterschaft wie beispielsweise die Veräusserung des Deliktsguts ergeben habe (Plädoyer N. 11). Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Plädoyer N. 11) lässt sich aus dem Umstand, dass aus den Daktyloskopie-Spuren an der Schmuck- schatulle kein DNA-Profil erstellt werden konnte (act. 160 ff.) und auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten keine verdächtigen Hinweise gefunden wurden (act. 111.2), nicht der Schluss ziehen, dass die Beschuldigte deshalb als Täterin nicht mehr in Frage kommen würde. Ein DNA-Treffer auf der Schmuckschatulle oder Hinweise auf die Entäusserung der gestohlenen Schmuckstücke auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten hätten lediglich handfeste Beweise für eine Täterschaft erbringen können, das Fehlen solcher Umstände für sich allein ist aber nicht geeignet, die Täterschaft der Beschuldigten auszuschliessen. Vielmehr sind diese Umstände im Lichte der gesamten Indizienlage zu beurteilen. Im Übrigen erstaunt es nicht, dass während der Hausreinigung keine verwertbaren DNA-Spuren hinterlassen worden sind, da beim Putzen und Abstauben Spuren regelmässig verwischt werden. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt hat, bei Verrichtungen dieser Art jeweils Handschuhe zu tragen bzw. getragen zu -7- haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Diesfalls liegt es aber auf der Hand, dass sich keine DNA-Spuren von ihr haben finden lassen. Sodann ist es auch nicht etwa so, dass auf der Schmuckschatulle DNA- Spuren von unbekannten Drittpersonen, die als Täter infrage kommen könnten, gefunden worden wären. 2.2.3.3. Ein sehr schwerwiegendes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten ist die goldene Armkette mit Gravur «C._____» auf der Vorder- und «B._____ tt-mm-63» auf der Rückseite, die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 28. November 2022 in der Wohnung der Beschuldigten aufgefunden worden ist. Diese hat B._____ glaubhaft als die ihre identifiziert, als sie ihr anlässlich der Einvernahme der Beschuldigten vom 28. November 2022 vorgelegt wurde (act. 173). Wie B._____ übereinstimmend auch anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 9. Januar 2023 ausgesagt hat, stehe «C._____» für den Namen ihres Ehemannes, «B._____» für ihren eigenen Vornamen und «tt-mm-63» für das Schenkungsdatum der Armkette anlässlich des Geburtstages ihres Ehemannes im Jahr 1963 (act. 173, 194). An ihrer zweiten Einvernahme ergänzte B._____ zudem, dass jemand die Armkette poliert haben müsse, da sie nun wieder glänze (act. 194). Da B._____ diese Armkette wiederholt als ihr Eigentum identifizieren konnte (act. 173, 194, 257) und die Beschuldigte dies denn auch nicht bestreitet (act. 260), bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass diese Armkette B._____ gehört. Als Erklärung, wie die goldene Armkette mit Gravur in ihren Besitz gekommen sei, gab die Beschuldigte anlässlich der am Nachmittag nach der Hausdurchsuchung vom 28. November 2022 durchgeführten Einver- nahme zu Protokoll, dass sie diese zwei Jahre zuvor (also im Jahr 2020) beim Kantonsspital Aarau gefunden habe (act. 173). Nachdem die ebenfalls anwesende B._____ ihr Eigentum an der Armkette geltend gemacht hatte, sagte die Beschuldigte auf Nachfrage, ob sie sich dazu äussern möchte, dass es definitiv so sei, wie sie es gesagt habe (act. 173). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 erklärte die Beschuldigte sodann, ihr im Zeitpunkt der Verhandlung sieben Jahre alte Enkel habe die Armkette beim Kantonsspital Aarau auf dem Boden gefunden, als er ungefähr drei Jahre alt gewesen sei (also im Jahr 2020; act. 260). Die Beschuldigte habe dem Enkel die Armkette zuerst weg- genommen und weggeworfen, da sie sich das Objekt gar nicht richtig angeschaut habe (act. 260). Der Enkel habe sie jedoch wiedergefunden und in seine Jackentasche gesteckt (act. 260). Die Armkette sei sicher zwei Jahre in der Jacke gewesen, die auch mehrmals gewaschen worden sei, bevor die Beschuldigte sie gefunden habe (act. 260). Als sie die goldene Kette (demnach etwa zwei Jahre später im Jahr 2022) gefunden habe, habe sie gedacht, dass dies die Armkette vom Kantonsspital sein müsse (act. 261). Der Fund sei lange vor der Hausreinigung vom 1. November -8- 2022 erfolgt und sie erinnere sich nicht, wo sie die Armkette danach aufbewahrt habe (act. 261). Durch die Polizei gefunden wurde sie am 28. November 2022 in ihrer Handtasche im Gästezimmer (art. 83 ff.). Die Erklärung der Beschuldigten ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es liegt komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungs- weise, dass die Beschuldigte (bzw. ihr Enkel) die besagte Armkette zufällig gefunden, zwei Jahre lang in Besitz gehabt und dann ausgerechnet einige Tage, bevor deren Eigentümerin ihren Schmuck als gestohlen gemeldet hat, bei letzterer die Wohnung gereinigt hat. Vielmehr ist auf die glaubhafte Aussage von B._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Januar 2023 abzustellen, dass sie die betroffene Armkette zuletzt vor etwa einem halben Jahr (also noch im Jahr 2022) gesehen habe (act. 194). Hingegen liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Armkette bereits im Jahr 2020 verloren gegangen wäre. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht mit der Vorinstanz zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte die goldene Armkette mit Gravur, die am 28. November 2022 in ihrer Wohnung aufgefunden wurde, am 1. November 2022 aus der Wohnung von B._____ entwendet hatte. 2.2.3.4. In Bezug auf die übrigen Schmuckstücke ist ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten das Bargeld in der Höhe von Fr. 3'000.00, das bei ihr zu Hause im Kleiderschrank des Gästezimmers versteckt aufgefunden wurde. Die Beschuldigte konnte dessen Herkunft nicht überzeugend erklären und verstrickte sich stattdessen in erhebliche Widersprüche. Anlässlich der am Nachmittag nach der Hausdurchsuchung durchgeführten Einvernahme gab die Beschuldigte an, rund zwei Wochen zuvor für einen Urlaub, der drei Tage später am 1. Dezember 2022 starten sollte, drei Bargeldbezüge von je Fr. 1'000.00 bei der H._____ Bank getätigt zu haben (act. 174). Sie erklärte, bis zum 30. November 2022 den entsprechenden Kontobeleg vorzulegen (act. 174). Auf dem am 29. November 2022 vorgelegten Bankauszug vom 1. September bis 29. November 2022 konnten jedoch keine Bezüge festgestellt werden, wie sie in der Einvernahme angegeben worden waren (act. 199 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sagte die Beschuldigte sodann aus, sie habe immer mehrere Tausend Franken Bargeld zu Hause und die betreffenden Fr. 3'000.00 seien das Restgeld der insgesamt Fr. 8'000.00 eines vergangenen Urlaubs gewesen (act. 261). Auf den Widerspruch dieser neuen Erklärung zur ersten Einvernahme angesprochen, brachte die Beschuldigte vor, am besagten Morgen schockiert und nicht sie selbst gewesen zu sein, weshalb sie nicht gewusst habe, was sie ausgesagt habe (act. 262). Dabei scheint sie ausser Acht zu lassen, dass die Einvernahme erst am Nachmittag, fünf Stunden nach Abschluss der Hausdurchsuchung, stattgefunden hat (act. 163) und sie ihre gemachte Aussage am -9- darauffolgenden Tag noch durch Vorlegung eines Bankauszugs zu belegen versucht hat (act. 155 f.). Da die Beschuldigte keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung für das anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundene Bargeld hatte und sich das Vorhandensein auch nicht anders erklären lässt, liegt der Schluss nahe, dass es sich dabei um den (teilweisen) Erlös aus der Veräusserung des zuvor bei B._____ gestohlenen Schmucks handelt. Dafür spricht auch der Umstand, dass die bei der Beschuldigten aufgefundene goldene Armkette poliert worden war (act. 194). Offensichtlich sollte auch diese gestohlene Armkette veräussert werden. Damit im Einklang steht schliesslich, dass sich die Beschuldigte im Umgang mit Edelmetallen auskannte, was sich aus den Gutschriften auf ihr Konto für «Ankauf Edelmetall» vom 12. September 2022 ergibt (act. 199). Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass die Beschuldigte während der Wohnungsreinigung am 1. November 2022 nicht nur die goldene Armkette, sondern auch noch weitere Schmuckstücke von B._____ entwendet und bereits vor der Hausdurchsuchung zu Bargeld gemacht hat. Weshalb einzig die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Armkette noch nicht veräussert, jedoch poliert worden ist, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Denkbar ist, dass sich die Beschuldigte dafür einen höheren Erlös erhofft oder noch keinen Abnehmer gefunden hatte; möglicherweise wurde der andere Schmuck auch eingeschmolzen oder mit Blick darauf veräussert. Jedenfalls spricht der Umstand, dass nur die gravierte Armkette aufgefunden werden konnte, nicht gegen die Täterschaft der Beschuldigten. Mit der Vorinstanz sind die Fr. 3'000.00 als Deliktserlös bzw. Surrogat für das Deliktsgut zu qualifizieren. Betreffend die Anzahl und den Wert der entwendeten Schmuckstücke ist auf die von B._____ vorgebrachte Auflistung der fehlenden Schmuckstücke mit der Schätzung ihres jeweiligen Wertes durch die I._____ AG abzustellen (act. 249 ff.). Dagegen bringt die Beschuldigte vor, dass sich die Liste der fehlenden Schmuckstücke nach der ersten Einvernahme von B._____ vom 11. November 2022 verlängert und die Gesamtsumme des geltend gemachten Schadens erhöht hat (Plädoyer N. 20 f.). Bei ihrer ersten Einvernahme gab B._____ an, dass ihr zwei Halsketten, ein Armband, ein Ehering, drei Armreifen sowie sieben bis acht Fingerringe gestohlen worden seien (act. 182), wobei sie den Gesamtwert auf Fr. 8'000.00 schätzte (act. 186). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft führte schliesslich vier Armketten/Armbänder, drei Armreifen, zwei Halsketten, zwei Eheringe, sechs Fingerringe sowie drei Ohrringe/ Ohrstecker im Gesamtwert von ca. Fr. 30'920.00 auf (act. 209), wobei sie sich auf die am 24. Januar 2023 von der I._____ AG signierte Liste der fehlenden Schmuckstücke stützte (act. 249 ff.). Hierbei ist vorwegzu- nehmen, dass der Staatsanwaltschaft bei der Auflistung des Deliktsguts ein - 10 - Fehler unterlaufen ist: B._____ ist lediglich der Ehering ihres Ehemannes C._____ entwendet worden, der auf der Basis ihres eigenen Eheringes auf Fr. 1'200.00 geschätzt worden ist (act. 249, «1x Ehering C._____ dito Ehering B._____, Preis 1'200»). Statt von zwei gestohlenen Eheringen im Wert von je Fr. 600.00 (act. 209) ist somit von einem gestohlenen Ehering im Wert von Fr. 1'200.00 (act. 249) auszugehen. Am Deliktsbetrag ändert sich dabei nichts. Der Umstand, dass sich die Auflistung der fehlenden Schmuckstücke seit der ersten polizeilichen Einvernahme von B._____ verlängert hat, vermag die Glaubhaftigkeit des Fehlens aller schliesslich aufgelisteten Schmuckstücke nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist diese Auflistung inkl. der Ergänzungen das Ergebnis einer sorgfältig erfolgten Zusammen- stellung, bei der auch die Tochter von B._____, welche den Schmuck vor dem Diebstahl aufbewahrt hatte (act. 182), mitgewirkt hat (act. 257 i.V.m. act. 267). Bezüglich des anlässlich der ersten Einvernahme geschätzten Deliktsbetrages ist es nachvollziehbar, dass B._____ den aktuellen Wert des fehlenden Schmuckes nicht exakt hat schätzen können. Einige der Schmuckstücke gehörten bereits ihrer Mutter (act. 257 f.), andere hat B._____ vor vielen Jahren gekauft, wie beispielsweise die goldene Armkette mit Gravur im Jahr 1963 (act. 173, 194). Seit dieser Zeit sind die Goldpreise jedoch massiv gestiegen, weshalb der heutige Wert des Goldschmuckes nicht mehr mit den Anschaffungspreisen verglichen werden kann, wie B._____ selbst auf Nachfrage aussagte (act. 258). Im Verlauf des Verfahrens hat sie sich jedoch darum bemüht, den Wert jedes einzelnen in der Anklage aufgeführten Schmuckstückes durch einen Experten schätzen zu lassen (act. 249 ff.). An dieser Schätzung ist nichts auszusetzen. Die goldene Armkette mit Gravur konnte wieder aufgefunden und deren Wert von Fr. 1'620.00 somit genau bestimmt werden (act. 249). Der gestohlene Ehering des Ehemannes C._____ konnte anhand des noch vorhandenen Eheringes von B._____ auf Fr. 1'200.00 geschätzt werden (act. 249, vgl. auch Plädoyer vor Bezirksgericht act. 267). Ein zum auf der Liste aufgeführten goldenen Collier gehörendes Armband wurde an einem anderen Ort aufbewahrt, weshalb dieses noch vorhanden war und das gestohlene Collier anhand des vorliegenden Referenzmodells auf Fr. 5'000.00 geschätzt werden konnte (act. 267 i.V.m. act. 249). Von einer anderen Halskette sowie einem Armband gab es zudem Fotos, worauf die Schätzung abgestützt werden konnte (act. 257 f.). Bei den restlichen Schmuckstücken ist bei der Schätzung jeweils nur von dem ausgegangen worden, was auch angenommen werden konnte. So wurde zum Beispiel nur mit einem synthetischen Stein anstatt mit einem Edelstein gerechnet, wenn das Material nicht mit Sicherheit habe ermittelt werden können (act. 267). Somit entstand die Schätzung der I._____ AG nicht ohne jegliche Grundlage, sondern erweist sich vielmehr als schlüssig und nachvollziehbar. Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Plädoyer N. 23) sind auch keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die I._____ AG - 11 - bewusst eine zu hohe Schätzung abgegeben haben könnte. Nach dem Gesagten ist darauf abzustellen, dass die Beschuldigte B._____ alle in der Schätzung genannten Schmuckstücke entwendet hat, welche einen Gesamtwert von rund Fr. 30'920.00 aufgewiesen haben. 2.2.3.5. Insgesamt hat das Obergericht bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Beweise keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass die Beschuldigte am 1. November 2022 anlässlich der Wohnungsreinigung bei B._____ sowohl die goldene Armkette mit Gravur als auch alle weiteren in der Anklage aufgeführten Schmuckstücke – mit Ausnahme des Eherings von B._____ – im Gesamtwert von rund Fr. 30'920.00 an sich genommen hat. 2.3. Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Für das Obergericht ist erstellt, dass die Beschuldigte die Schmuckstücke, die B._____ gehören und somit als fremd zu qualifizieren sind, aus deren Nachttisch bzw. deren Schmuckschatulle genommen hat. Dadurch hat sie deren Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet. Es war ihr dabei bewusst, dass es sich um fremde Schmuckstücke handelte, und sie nahm diese mit der Absicht, sich diese anzueignen und sich dadurch selbst zu bereichern. Dies lässt sich insbesondere auch daraus schliessen, dass sie die Schmuckstücke grösstenteils veräussert hat. Aufgrund des Gesagten ist der Schuldspruch wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 1. November 2022 zu bestätigen und die Beschuldigte entsprechend zu verurteilen. Ihre Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem hat sie den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. Januar 2021 für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 6'000.00, gewährten bedingten Vollzugs angeordnet. Die Beschuldigte stellt für den Fall, dass der Schuldspruch wegen Diebstahls vollumfänglich bestätigt wird, keinen Antrag zum Strafmass. Sie beantragt diesfalls jedoch, dass vom Vollzug der Widerrufsstrafe abzusehen sei. - 12 - 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. 3.3.1. Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Ausgangs- punkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Die Beschuldigte hat am 1. November 2022 aus der Wohnung von B._____ Schmuckstücke im Gesamtwert von Fr. 30'920.00 gestohlen. Bei dieser Deliktssumme handelt es sich um einen erheblichen Betrag, der mehr als dem Vierfachen des im Jahr 2022 durchschnittlich verfügbaren Einkommens eines Privathaushalts von rund Fr. 6'900.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 12. November 2024) entspricht. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen ist damit von einem mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten wirkt sich zudem verschuldenserhöhend aus. Auch wenn es sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht um einen Fall besonders schwerer Kriminalität handelt, so zeugt das Vorgehen der Beschuldigten doch von einer beachtlichen Skrupellosigkeit, die erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestand hinausgeht. Besonders perfide erscheint, dass sie ihre Vertrauensstellung als Mitarbeiterin der Spitex und den damit einhergehenden Zugang zur Wohnung der damals 79-jährigen B._____ ausgenutzt hat, um diese zu bestehlen. Damit hat sie sowohl das Vertrauen von B._____ als auch jenes ihrer Arbeitgeberin missbraucht und in Kauf genommen, den Ruf der Spitex zu schädigen. Dass die Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches die Beschuldigte bei der Begehung des Diebstahls verfügt hat. Wie sie selbst ausführte, erzielte sie im Tatzeitpunkt ein geregeltes Erwerbseinkommen und befand - 13 - sich in keiner direkten finanziellen Notsituation (act. 177, 262). Dass die Beschuldigte aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis, unter dem Einfluss oder Druck von Drittpersonen oder aus einer subjektiv als aussichtslos empfundenen Lage heraus gehandelt hätte, ist nicht erkennbar. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen, für welches in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren zuzüglich einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszusprechen wäre. Nachdem nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.3.2. Die Täterkomponente würde sich zudem straferhöhend auswirken. Die Beschuldigte ist wegen mehrfachen Betruges im einschlägigen Delikts- bereich vorbestraft. Aus dieser Verurteilung hat sie jedoch nicht die notwendigen Lehren gezogen und im Gegenteil noch während laufender Probezeit eine sehr schwerwiegende Straftat begangen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Des Weiteren hat sich die Beschuldigte trotz erdrückender Indizienlage weder geständig noch kooperativ gezeigt und ihre Tat mit Schutzbe- hauptungen hartnäckig zu leugnen versucht. Dies wirkt sich jedoch nicht zu ihren Lasten aus, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine aussergewöhnlichen Um- stände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten wäre die dem Verschulden angemessene Freiheits- strafe von 2 Jahren aufgrund der negativen Täterkomponente zu erhöhen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist. - 14 - 3.4. 3.4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 1 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.5). 3.4.2. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. Januar 2021 wurde die Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00 verurteilt. Noch während der festgelegten Probezeit von drei Jahren delinquierte die Beschuldigte erneut im einschlägigen Deliktsbereich und machte sich des vorliegend zu beurteilenden Diebstahls schuldig. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von Fr. 6'000.00 hatte trotz des in Anbetracht ihrer finanziellen Verhältnisse sehr hohen Betrags offensichtlich keinerlei Wirkung. Vielmehr konnte sie die Beschuldigte nicht davon abhalten, erneut ein Vermögensdelikt zu begehen. Im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vorstrafe angesprochen, verharmloste die Beschuldigte ihre Straftat, einen mehrfachen Betrug beim Bezug von Arbeitslosenentschädigungen, und tat sie lediglich als sprachliches Missverständnis ab (act. 262), obschon sie sich selbst sehr gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse zuschreibt (act. 119). Somit ist mit der Vorinstanz auf eine hartnäckige Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit der Beschuldigten gegenüber ihrer Vortat zu schliessen. Auch während des aktuellen Strafverfahrens zeigte sich die Beschuldigte - 15 - selbst in Bezug auf die bei ihr zu Hause aufgefundene Armkette nicht als geständig, verstrickte sich in unglaubhafte Aussagen und hat sich auch noch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, sie habe keinen Diebstahl begangen. Mithin kann weder von einer nachhaltigen Einsicht noch von einer aufrichtigen Reue ausgegangen werden, was sich hinsicht- lich ihrer Legalprognose negativ auswirkt. Die Beschuldigte geht zwar einer geregelten Arbeit nach. Jedoch konnten sie auch stabile finanzielle Verhältnisse nicht von erneutem Delinquieren während laufender Probezeit abhalten, zumal sie die vorliegend zu beurteilende Tat sogar in Ausübung ihrer Arbeit beging. Genauso wenig konnten sie ihre persönlichen Verhältnisse von der erneuten Begehung einer Straftat im einschlägigen Deliktsbereich abhalten. Bei der Beurteilung der Legalprognose kann der beruflichen und familiären Situation deshalb nicht in positiver Hinsicht Rechnung getragen werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 2.3). Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 8 Monaten dennoch bedingt ausgesprochen. Der bedingte Vollzug ist mit Berufung unangefochten geblieben, weshalb aufgrund des Verschlech- terungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht darauf zurückzu- kommen ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1 ff.). Im Hinblick auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erachtete die Vorinstanz die Legalprognose der Beschuldigten jedoch nur aufgrund des gleichzeitigen Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. Januar 2021 verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00 als verbessert (vorinstanzliches Urteil, E. 6.3.2.). Vor dem Hintergrund, dass aufgrund des Verschlechterungsverbots für die Freiheitsstrafe von 8 Monaten der bedingte Vollzug gewährt wird, erweist sich der Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00 als erforderlich, um der hohen Rückfallgefahr der Beschuldigten zu begegnen. Somit ist die Widerrufsstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 6'000.00, zu vollziehen. 3.4.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Je grösser die Rückfallgefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Beschuldigte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Vorinstanz hat aufgrund der hohen Rückfallgefahr für den in Rechtskraft erwachsenen bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten richtigerweise eine Probezeit von vier Jahren als angemessen erachtet und begründet, im Dispositiv jedoch nur drei Jahre angesetzt. Da - 16 - für das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO das Urteils- dispositiv massgebend ist (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 146 IV 311 E. 3.6.3; BGE 142 IV 129 E. 4.5.), hat es bei einer Probezeit von drei Jahren sein Bewenden. 3.5. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), wobei das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheitsstrafe zu liegen hat. Andererseits sollte der Verbin- dungsbusse nicht nur symbolische Bedeutung zukommen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns im Sinne eines spürbaren Denkzettels deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll sie gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Mit der Vorinstanz erscheint bei der von ihr ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 als in ihrer Gesamtheit mit der bedingten Freiheitsstrafe dem mittelschweren Verschulden und den finanziellen Verhältnissen angemessen. Sie kann nicht weiter herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 30 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.6. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Zudem wird der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. Januar 2021 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 6'000.00, widerrufen. Damit erweist sich die Berufung der Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass das sichergestellte Bargeld von Fr. 3'000.00 gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei. Die Beschuldigte beantragt mit - 17 - Berufung, das Bargeld sei ihr sofort herauszugeben bzw. zurückzu- bezahlen. Es ist anzumerken, dass die Vorinstanz die beschlagnahmten Fr. 3'000.00 als Deliktserlös bzw. Surrogat des Deliktsguts betrachtet hat (vorinstanz- liches Urteil, E. 3.4.2.) und dies auch für das Obergericht erstellt ist. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, wären entweder dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen oder, wenn dies nicht möglich ist, gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Jedenfalls dürften solche Vermögens- werte nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrens- kosten verwendet werden, da der beschuldigten Person damit ermöglicht würde, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Nachdem dieser Punkt jedoch nur von der Beschuldigten angefochten worden ist, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz angeordneten Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten sein Bewenden. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 30'920.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 1. November 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 5.2. Das Gericht entscheidet über eine von der Privatklägerschaft anhängig gemachte Zivilklage u.a. dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5.3. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen der Handlung und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. Verstösst jemand gegen Normen des Strafge- - 18 - setzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint. 5.4. Die Privatklägerin B._____ hat ihre Zivilforderung von Fr. 30'920.00 beziffert und rechtsgenüglich begründet (act. 245 ff.). Als Beleg ihres geltend gemachten Schadens hat sie eine signierte Schätzung der ge- stohlenen Schmuckstücke durch die I._____ AG eingereicht (act. 249 ff.). Das Obergericht betrachtet es als erstellt, dass der Privatklägerin sämtliche in der Schätzung aufgelisteten Schmuckstücke im Gesamtwert von Fr. 30'920.00 gestohlen worden sind. Es ist jedoch anzumerken, dass der Privatklägerin die als erstes Schmuckstück aufgeführte goldene Armkette mit Gravur, die bei der Beschuldigten aufgefunden wurde, wieder ausgehändigt wurde (act. 105.1). Somit ist diese Armkette im Wert von Fr. 1'620.00 (act. 249) vom Gesamtschaden in der Höhe von Fr. 30'920.00 abzuziehen, was eine Schadenssumme von Fr. 29'300.00 ergibt. Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil des Diebstahls schuldig gesprochen. Indem sie der Privatklägerin die restlichen Schmuckstücke entwendet hat, hat sie dieser in widerrechtlicher Weise einen Vermögens- schaden in der Höhe von Fr. 29'300.00 verursacht. Die Widerrechtlichkeit findet sich in der Verletzung der Schutznorm von Art. 139 Ziff. 1 StGB wieder. Der Diebstahl war kausal für den verursachten Vermögens- schaden. Verschuldensausschlussgründe sind keine ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte der Privatklägerin gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz des Vermögensschadens in der Höhe von Fr. 29'300.00 verpflichtet. 5.5. Zudem ist der geschädigten Person ab dem Zeitpunkt Schadenszins geschuldet, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (BGE 147 V 10 E. 4.3.2; BGE 139 V 176 E. 8.1.2). Die Beschuldigte hat den Schmuck am 1. November 2022 aus dem Vermögen der Privatklägerin entwendet, weshalb sie ihr Schadenszins zu 5% ab dem 1. November 2022 schuldet. Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte daher zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 29'300.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. November 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. - 19 - 6. Zusammengefasst ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung der Beschuldigten in allen Punkten abzuweisen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich zu tragen. Zudem hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da es bei einer Verurteilung der Beschuldigten bleibt, hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'396.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) vollumfänglich zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Ausgangsgemäss hat sie der Privatklägerin zudem eine Parteient- schädigung von Fr. 2'961.40, deren Höhe mit Berufung nicht angefochten worden ist, zu bezahlen. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. - 20 - 2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. Januar 2021 für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 6'000.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 3. Das sichergestellte Bargeld von Fr. 3'000.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 29'300.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 1. November 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.000 werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'396.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. - 21 - 6.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'961.40 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Lehmann