2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 6'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 12 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'939.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.