3.7. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand ohne qualifizierte Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).