Der Beschuldigte hat aus dieser Vorstrafe, der ein erhebliches Mass an Unbekümmertheit und Gleichgültigkeit zu Grunde liegt, nicht die nötigen Lehren gezogen. Dies und sein Verhalten im vorliegenden Strafverfahren, das keinerlei Einsicht und Reue erahnen lässt, führen zu nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung, denen allein mit einer Verbindungsbusse (siehe dazu sogleich) nicht genügend Rechnung getragen werden kann. Angemessen erscheint mit der Vorinstanz eine Probezeit von drei Jahren.