3.6. 3.6.1. Zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) erübrigen sich Erörterungen, ist doch aufgrund des Verschlechterungsverbots ein Zurückkommen auf das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.6.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 10 -