Auf diese Selbstdeklaration kann jedoch nicht abgestellt werden, zumal das dort ohne weitere Angaben angegebene Jahreseinkommen von Fr. 14'104.00 nicht einmal den Lebensunterhalt des Beschuldigten zu decken vermag und zudem kein nennenswertes Vermögen angegeben wurde. Damit können keine erheblichen Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse angenommen werden, womit es sich rechtfertigt, auf ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 55'000.00 gemäss dem Steuerveranlagungsentscheid vom 1. Juli 2021 abzustellen (act. 9). Der Tagessatz ist somit nach einem Abzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen mit der Vorinstanz auf abgerundet Fr. 120.00 festzusetzen.