Der Verteidiger des Beschuldigten hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, der Beschuldigte, der sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in Thailand befunden hat, sei arbeitslos. Eingereicht wurde ein Zusammenzug der deklarierten Werte der Steuererklärung 2023 (Beilage zur Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2024). Auf diese Selbstdeklaration kann jedoch nicht abgestellt werden, zumal das dort ohne weitere Angaben angegebene Jahreseinkommen von Fr. 14'104.00 nicht einmal den Lebensunterhalt des Beschuldigten zu decken vermag und zudem kein nennenswertes Vermögen angegeben wurde.