Vorinstanz am unteren Ende des Strafrahmens liegende bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen angemessen, zumal sich die Täterkomponente des (nicht einschlägig) vorbestraften, jedoch weder einsichtigen noch reuigen Beschuldigten insgesamt leicht straferhöhend auswirkt. Eine Erhöhung der Geldstrafe kommt vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht infrage (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb es bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zuzüglich der Verbindungbusse (siehe dazu unten) sein Bewenden hat.