Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).