Die von ihm zurückgelegte Strecke auf der Autobahn bis zum Autobahnparkplatz in Q._____ betrifft eine Strecke, auf welcher mitunter mit hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, was unabhängig vom Verkehrsaufkommen ein vom Lenker eines Fahrzeugs erhebliches Mass an Aufmerksamkeit voraussetzt, um rechtzeitig auf andere Verkehrsteilnehmer und Verkehrssituationen reagieren zu können. Es kann daher bei der Trunkenheitsfahrt des Beschuldigten mit Blick auf die Gesamtumstände nicht bloss von einer eher geringfügigen abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden, auch wenn zu Gunsten des Beschuldigten nicht von einer besonders langen Strecke auszugehen ist.