Wann genau er sein Fahrzeug dorthin gelenkt hat und ob er die ganze Strecke von Y._____ her selbst gefahren ist oder teilweise auch sein Kollege B._____, der schlafend auf dem Beifahrersitz angetroffen worden ist, ist nicht klar. Zu Gunsten des Beschuldigten ist im Rahmen der Strafzumessung davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug zumindest auf der Strecke von der letzten Autobahnauffahrt her bis zum Autobahnparkplatz in Q._____ selbst gelenkt hat. Die bei ihm gemessene Atemalkoholkonzentration hat mindestens 0.71 mg/l betragen.