Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und er ist gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.