_ gelenkt hat. Bei diesem Beweisergebnis ist unerheblich, ob der Beschuldigte – wie dies die Anklage aufführt und von der Vorinstanz angenommen wird – wegen eines leeren Tanks oder – wie dies der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht hat – wegen eines Defekts an der Elektronik auf den Autobahnparkplatz gefahren ist oder ob dies einem anderen Grund geschuldet ist, kann dieser Umstand am gewonnenen Beweisergebnis doch nichts ändern. Entsprechend sind die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). -7-