Damit im Einklang steht, dass die Polizei keinen Alkohol oder leere Flaschen im oder um das Fahrzeug festgestellt hatte (vgl. act. 24). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger ausgeführt, im Fahrzeug habe es eine Flasche Whiskey gehabt, was – nachdem der Beschuldigte selbst dies zuvor nie erklärt hatte und eine solche Flasche von der Polizei auch nicht festgestellt worden war – als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festgestellt hat und was auch dem Obergericht bekannt ist, konnten auf dem Autobahnparkplatz auch keine alkoholischen Getränke gekauft werden. Dafür, dass der Beschuldigte den McLaren MP4-12C Spider