2.4.3. Die beim Beschuldigten um 08:18 Uhr nachgewiesene Alkoholisierung von 0.71 mg/l legt nahe, dass er die Fahrt auf den Autobahnrastplatz in qualifiziert angetrunkenem Zustand unternommen hatte. Der die Aussagen weitgehend verweigernde und vor Obergericht dispensierte Beschuldigte hat denn auch keinen Alkoholkonsum auf dem Parkplatz (Nachtrunk) geltend gemacht. Damit im Einklang steht, dass die Polizei keinen Alkohol oder leere Flaschen im oder um das Fahrzeug festgestellt hatte (vgl. act.