ZH aaa auf den Autobahnparkplatz in Q._____ gelenkt hätte, zumal der Beschuldigte selbst dies im Rahmen seiner Einvernahmen nie behauptet hat und ihm auch kein Aussageverweigerungsrecht zugunsten von B._____ zukommt. -6- Nach dem Gesagten hat das Obergericht gestützt auf die Haltereigenschaft und die von der Polizei angetroffene Situation bei gleichzeitigem Fehlen einer plausiblen Erklärung dafür, wer statt des Beschuldigten im Widerspruch zur konkreten Situation das Fahrzeug gelenkt haben könnte, keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, der den McLaren MP4-12C Spider ZH aaa auf den Autobahnparkplatz in Q._____ gelenkt hat.