Auch wird nicht vorgebracht und gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass jemand anderes als der Beschuldigte als Halter den McLaren MP4-12C Spider ZH aaa auf den Autobahnparkplatz gelenkt hätte. Der Beschuldigte, der sich im Strafverfahren weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und sich von der Berufungsverhandlung hat dispensieren lassen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2; act. 23 ff., 74), hat denn auch keine schlüssige Erklärung dafür, dass er – trotz seiner Haltereigenschaft, die mit der von der Polizei angetroffenen Situation übereinstimmt – das Fahrzeug nicht selber gelenkt habe.