und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt wurde. Die Aussagen von B._____ vom 22. September 2022 dürfen deshalb entgegen der Vorinstanz nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.1 und E. 2.1.2; vgl. zur Unverwertbarkeit einer unter Verletzung des Teilnahmerechts erfolgten Einvernahme BGE 150 IV 345 [Anpassung der Rechtsprechung]). Unter diesen Umständen ist auch nicht weiter auf den vom Verteidiger gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B.___