2.4. 2.4.1. Die polizeiliche Einvernahme von B._____ als Auskunftsperson (act. 30 ff.) ist noch vor Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, weshalb kein Anspruch des Beschuldigten auf Teilnahme bestanden hatte (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario, BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Nachdem B._____ sodann weder an der vorinstanzlichen Verhandlung noch vor Obergericht Aussagen gemacht hat, konnte die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vom 22. September 2022 nicht in kontradiktorischer Weise in Frage gestellt werden, womit der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO -5-