Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber nicht glaubhaft oder gar widerlegt sind. Wenn sich der Halter auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht selber gefahren zu sein, dann kann das Gericht dennoch seine Täterschaft annehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).