Der Beschuldigte bringt dagegen vor (siehe anlässlich der Berufungsverhandlung abgegebene Plädoyernotizen), dass die Aussage von B._____ vom 22. September 2022 aufgrund der Verletzung des Teilnahmeund Konfrontationsrechts nicht verwertbar sei. Weiter bringt er vor, dass gestützt auf die blossen Indizien kein Schuldspruch ergehen könne, da auch B._____ als Lenker des Personenwagens ZH aaa in Frage komme. Unklar bleibe weiter, wann der Personenwagen am kontrollierten Ort eingetroffen sei, sowie was der Beschuldigte und B._____ bis dahin gemacht haben, sprich ob ein Nachtrunk stattgefunden habe.