Was die polizeiliche Einvernahme von B._____ vom 22. September 2022 als Auskunftsperson betrifft, hat die Vorinstanz ausgeführt, diese sei trotz fehlendem Teilnahmerecht des Beschuldigten verwertbar, da diese im polizeilichen Ermittlungsverfahren abgegeben worden sei und der Beschuldigte B._____ bei seiner Befragung vor Vorinstanz habe Fragen stellen können (vorinstanzliches Urteil E. 2).