2.2. Die Vorinstanz ist gestützt auf die von der Polizei angetroffene Situation (Beschuldigter auf dem Fahrersitz und B._____ auf dem Beifahrersitz; Fahrzeug über zwei Parkfelder parkiert und ohne Treibstoff), die Aussage von B._____ als Auskunftsperson, insbesondere dass der Beschuldigte das Auto gelenkt habe, sowie das Ergebnis der gemessenen Alkoholkonzentration von 0.71 mg/l ohne Anzeichen für einen Nachtrunk zum Schluss gelangt, dass ohne erhebliche Zweifel davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bis zum Rastplatz in Q._____ gefahren habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.3). Was die polizeiliche Einvernahme von B.__