Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 4. April 2023 wegen (vorsätzlichen) Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe.