Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.216 (ST.2023.91; STA.2022.8227) Urteil vom 20. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Schlegel Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Winterthur, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Christof Egli, […] Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- konzentration -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 4. April 2023 wegen (vorsätzlichen) Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe sich am 21. September 2022 um 19:00 Uhr an den Wohnort eines Kollegen in Y._____ begeben, wo er ein Nachtessen und eine unbekannte Menge Wein konsumiert habe. In der Folge habe er den Personenwagen McLaren ZH aaa in angetrunkenem Zustand von Y._____ bis zum Rastplatz der Autobahn A1 in Q._____ gelenkt. Dort habe er das Fahrzeug, das über keinen Treibstoff mehr verfügt habe, quer über zwei Parkplätze parkiert. Am 22. September 2022 um 07:34 Uhr sei der Beschuldigte durch eine Polizeipatrouille schlafend im Bereich des Fahrersitzes angetroffen worden. Die bei ihm durchgeführte Atemalkoholprobe habe ein Resultat von 0.71 mg/l ergeben. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 10. Juli 2024 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe. 3. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 18. September 2024 einen Freispruch. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 20. Dezember 2024 statt. Der Beschuldigte wurde antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung dispensiert. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- konzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen hat. -3- 2. 2.1. Des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, d.h. mit einer Blutalkohol- konzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr bzw. einer Atemalkohol- konzentration von 0.4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Stras- senverkehr), ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand von Art. 91 SVG setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 2.2. Die Vorinstanz ist gestützt auf die von der Polizei angetroffene Situation (Beschuldigter auf dem Fahrersitz und B._____ auf dem Beifahrersitz; Fahrzeug über zwei Parkfelder parkiert und ohne Treibstoff), die Aussage von B._____ als Auskunftsperson, insbesondere dass der Beschuldigte das Auto gelenkt habe, sowie das Ergebnis der gemessenen Alkoholkonzentration von 0.71 mg/l ohne Anzeichen für einen Nachtrunk zum Schluss gelangt, dass ohne erhebliche Zweifel davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bis zum Rastplatz in Q._____ gefahren habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.3). Was die polizeiliche Einvernahme von B._____ vom 22. September 2022 als Auskunftsperson betrifft, hat die Vorinstanz ausgeführt, diese sei trotz fehlendem Teilnahmerecht des Beschuldigten verwertbar, da diese im polizeilichen Ermittlungsverfahren abgegeben worden sei und der Beschuldigte B._____ bei seiner Befragung vor Vorinstanz habe Fragen stellen können (vorinstanzliches Urteil E. 2). Der Beschuldigte bringt dagegen vor (siehe anlässlich der Berufungs- verhandlung abgegebene Plädoyernotizen), dass die Aussage von B._____ vom 22. September 2022 aufgrund der Verletzung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts nicht verwertbar sei. Weiter bringt er vor, dass gestützt auf die blossen Indizien kein Schuldspruch ergehen könne, da auch B._____ als Lenker des Personenwagens ZH aaa in Frage komme. Unklar bleibe weiter, wann der Personenwagen am kontrollierten Ort eingetroffen sei, sowie was der Beschuldigte und B._____ bis dahin gemacht haben, sprich ob ein Nachtrunk stattgefunden habe. 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss -4- abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizien- beweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber nicht glaubhaft oder gar widerlegt sind. Wenn sich der Halter auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht selber gefahren zu sein, dann kann das Gericht dennoch seine Täterschaft annehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4. 2.4.1. Die polizeiliche Einvernahme von B._____ als Auskunftsperson (act. 30 ff.) ist noch vor Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staats- anwaltschaft erfolgt, weshalb kein Anspruch des Beschuldigten auf Teilnahme bestanden hatte (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario, BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Nachdem B._____ sodann weder an der vorinstanzlichen Verhandlung noch vor Obergericht Aussagen gemacht hat, konnte die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vom 22. September 2022 nicht in kontradiktorischer Weise in Frage gestellt werden, womit der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO -5- und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt wurde. Die Aussagen von B._____ vom 22. September 2022 dürfen deshalb entgegen der Vorinstanz nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.1 und E. 2.1.2; vgl. zur Unverwertbarkeit einer unter Verletzung des Teilnahmerechts erfolgten Einvernahme BGE 150 IV 345 [Anpassung der Rechtsprechung]). Unter diesen Umständen ist auch nicht weiter auf den vom Verteidiger gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B._____ einzugehen, wurde dieser Antrag doch nur für den Fall gestellt, dass das Obergericht von der Verwertbarkeit der Aussagen von B._____ ausgehen würde. 2.4.2. Gestützt auf den Polizeibericht vom 3. Oktober 2022 (act. 20 ff.) ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte und B._____ am 22. September 2022 um 07:34 Uhr auf dem Rastplatz auf der Autobahn A1 in Q._____ (Fahrtrichtung Zürich) schlafend im Personenwagen McLaren MP4-12C Spider mit der Autonummer ZH aaa, dessen Halter in diesem Zeitpunkt der Beschuldigte war, angetroffen wurden und beim Beschuldigten in der Folge um 08:18 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0.71 mg/l gemessen wurde (vom Beschuldigten anerkanntes Messergebnis; act. 21, 36). Laut Polizeibericht wurde der Beschuldigte auf der Fahrerseite des auf ihn zugelassenen McLaren MP4-12C Spider, bei dem es sich um einen zweisitzigen Sportwagen handelt, angetroffen. Hinweise darauf, dass nach der Ankunft auf dem Autobahnparkplatz und vor dem Einschlafen die Sitze getauscht worden wären, liegen nicht vor. Dies wird denn auch weder vom Beschuldigten noch von B._____, der von der Polizei auf dem Beifahrersitz angetroffen wurde, vorgebracht. Auch wird nicht vorgebracht und gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass jemand anderes als der Beschuldigte als Halter den McLaren MP4-12C Spider ZH aaa auf den Autobahnparkplatz gelenkt hätte. Der Beschuldigte, der sich im Strafverfahren weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und sich von der Berufungsverhandlung hat dispensieren lassen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2; act. 23 ff., 74), hat denn auch keine schlüssige Erklärung dafür, dass er – trotz seiner Haltereigenschaft, die mit der von der Polizei angetroffenen Situation übereinstimmt – das Fahrzeug nicht selber gelenkt habe. Mithin spricht nichts für die Annahme, dass – wie dies von der Verteidigung als Möglichkeit ins Spiel gebracht wird (siehe anlässlich der Berufungsverhandlung abgegebene Plädoyernotizen S. 3 und S. 5 f.) – nicht der Beschuldigte, sondern B._____ den McLaren MP4- 12C Spider ZH aaa auf den Autobahnparkplatz in Q._____ gelenkt hätte, zumal der Beschuldigte selbst dies im Rahmen seiner Einvernahmen nie behauptet hat und ihm auch kein Aussageverweigerungsrecht zugunsten von B._____ zukommt. -6- Nach dem Gesagten hat das Obergericht gestützt auf die Haltereigenschaft und die von der Polizei angetroffene Situation bei gleichzeitigem Fehlen einer plausiblen Erklärung dafür, wer statt des Beschuldigten im Widerspruch zur konkreten Situation das Fahrzeug gelenkt haben könnte, keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, der den McLaren MP4-12C Spider ZH aaa auf den Autobahnparkplatz in Q._____ gelenkt hat. 2.4.3. Die beim Beschuldigten um 08:18 Uhr nachgewiesene Alkoholisierung von 0.71 mg/l legt nahe, dass er die Fahrt auf den Autobahnrastplatz in qualifiziert angetrunkenem Zustand unternommen hatte. Der die Aussagen weitgehend verweigernde und vor Obergericht dispensierte Beschuldigte hat denn auch keinen Alkoholkonsum auf dem Parkplatz (Nachtrunk) geltend gemacht. Damit im Einklang steht, dass die Polizei keinen Alkohol oder leere Flaschen im oder um das Fahrzeug festgestellt hatte (vgl. act. 24). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger ausgeführt, im Fahrzeug habe es eine Flasche Whiskey gehabt, was – nachdem der Beschuldigte selbst dies zuvor nie erklärt hatte und eine solche Flasche von der Polizei auch nicht festgestellt worden war – als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festgestellt hat und was auch dem Obergericht bekannt ist, konnten auf dem Autobahnparkplatz auch keine alkoholischen Getränke gekauft werden. Dafür, dass der Beschuldigte den McLaren MP4-12C Spider ZH aaa in nicht fahrfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration auf den Autobahnparkplatz gelenkt hat, spricht schliesslich, dass das Fahrzeug nicht innerhalb der signalisierten Parkfelder, sondern quer darüber parkiert worden ist, auch wenn dieser Umstand für sich allein nicht von entscheidender Bedeutung ist. 2.4.4. Nach dem Gesagten hat das Obergericht – auch wenn die Aussage von B._____ vom 22. September 2022 nicht verwertbar ist – keine relevanten Zweifel daran, dass der Beschuldigte den auf ihn eingelösten McLaren MP4-12C Spider ZH aaa in wissentlich nicht fahrfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration auf den Autobahnparkplatz in Q._____ gelenkt hat. Bei diesem Beweisergebnis ist unerheblich, ob der Beschuldigte – wie dies die Anklage aufführt und von der Vorinstanz angenommen wird – wegen eines leeren Tanks oder – wie dies der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht hat – wegen eines Defekts an der Elektronik auf den Autobahnparkplatz gefahren ist oder ob dies einem anderen Grund geschuldet ist, kann dieser Umstand am gewonnenen Beweisergebnis doch nichts ändern. Entsprechend sind die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). -7- Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und er ist gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungs- busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Vorinstanz hat auf eine Geldstrafe erkannt, worauf – nachdem nur der Beschuldigte die Berufung erklärt und die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat – aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.4. Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungs- delikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheits- erscheinung von der Blut- oder Atemalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit als betroffenem Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blut- oder Atemalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Blut- oder Atemalkoholkonzentra- tion abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Blut- oder Atemalkoholkon- zentration bei der Verschuldensbemessung überhaupt keine Bedeutung zukommen würde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Blut- oder Atemalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Blut- oder Atemalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motorfahr- zeug mit 0.4 mg/l oder – wie vorliegend – mit mindestens 0.71 mg/l lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steu- erungsfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrs- sicherheit haben bei der Verschuldenszumessung jedoch den Vorrang. -8- Der Beschuldigte wurde, nachdem er am Abend des 21. September 2022 noch bei der Familie seines Kollegen B._____ zum Abendessen in Y._____ war, am 22. September 2022 um ca. 07.30 Uhr auf dem Autobahnparkplatz in Q._____ von der Polizei schlafend auf der Fahrerseite seines McLaren MP4-12C Spider ZH aaa angetroffen. Wann genau er sein Fahrzeug dorthin gelenkt hat und ob er die ganze Strecke von Y._____ her selbst gefahren ist oder teilweise auch sein Kollege B._____, der schlafend auf dem Beifahrersitz angetroffen worden ist, ist nicht klar. Zu Gunsten des Beschuldigten ist im Rahmen der Strafzumessung davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug zumindest auf der Strecke von der letzten Autobahnauffahrt her bis zum Autobahnparkplatz in Q._____ selbst gelenkt hat. Die bei ihm gemessene Atemalkoholkonzentration hat mindestens 0.71 mg/l betragen. Ein Nachtrunk liegt nicht vor (siehe dazu oben), womit er den Grenzwert für das Vorliegen einer qualifizierten Alkohol- konzentration von 0.4 mg/l während seiner Fahrt auf der Autobahn nicht nur knapp überschritten hat. Bei der Polizeikontrolle vom 22. September 2022 um 07:34 Uhr wies der Beschuldigte zudem deutliche Anzeichen für eine massgebliche Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit auf. Er musste sich am Fahrzeug stützen, um aussteigen zu können (Gleichgewichtsstörungen sowie unsicherer Gang, act. 25), hatte eine lallende Aussprache sowie eine verlangsamte Reaktion und war unangemessen fröhlich (act. 21, 24 f.). Die von ihm zurückgelegte Strecke auf der Autobahn bis zum Autobahn- parkplatz in Q._____ betrifft eine Strecke, auf welcher mitunter mit hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, was unabhängig vom Verkehrsauf- kommen ein vom Lenker eines Fahrzeugs erhebliches Mass an Aufmerksamkeit voraussetzt, um rechtzeitig auf andere Verkehrs- teilnehmer und Verkehrssituationen reagieren zu können. Es kann daher bei der Trunkenheitsfahrt des Beschuldigten mit Blick auf die Gesamtumstände nicht bloss von einer eher geringfügigen abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden, auch wenn zu Gunsten des Beschuldigten nicht von einer besonders langen Strecke auszugehen ist. Leicht verschuldenserhöhend ist sodann das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte verfügt hat, ist doch keine Notwendigkeit für die Trunkenheitsfahrt auszumachen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der innerhalb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe denkbaren Erscheinungsformen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Dafür wäre – auch unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Verbindungsbusse – eine deutlich höhere als die von der -9- Vorinstanz am unteren Ende des Strafrahmens liegende bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen angemessen, zumal sich die Täter- komponente des (nicht einschlägig) vorbestraften, jedoch weder einsichtigen noch reuigen Beschuldigten insgesamt leicht straferhöhend auswirkt. Eine Erhöhung der Geldstrafe kommt vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht infrage (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb es bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zuzüglich der Verbindungbusse (siehe dazu unten) sein Bewenden hat. 3.5. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; 134 IV 60 E. 5 f.; 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Verteidiger des Beschuldigten hat anlässlich der Berufungs- verhandlung ausgeführt, der Beschuldigte, der sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in Thailand befunden hat, sei arbeitslos. Eingereicht wurde ein Zusammenzug der deklarierten Werte der Steuererklärung 2023 (Beilage zur Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2024). Auf diese Selbstdeklaration kann jedoch nicht abgestellt werden, zumal das dort ohne weitere Angaben angegebene Jahreseinkommen von Fr. 14'104.00 nicht einmal den Lebensunterhalt des Beschuldigten zu decken vermag und zudem kein nennenswertes Vermögen angegeben wurde. Damit können keine erheblichen Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse angenommen werden, womit es sich rechtfertigt, auf ein Jahresnetto- einkommen von Fr. 55'000.00 gemäss dem Steuerveranlagungsentscheid vom 1. Juli 2021 abzustellen (act. 9). Der Tagessatz ist somit nach einem Abzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufs- auslagen mit der Vorinstanz auf abgerundet Fr. 120.00 festzusetzen. 3.6. 3.6.1. Zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) erübrigen sich Erörterungen, ist doch aufgrund des Verschlech- terungsverbots ein Zurückkommen auf das vorinstanzliche Urteil dies- bezüglich nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.6.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 10 - Der Beschuldigte wurde vom Militärgericht 6 mit Urteil vom 6. März 2017 wegen mehrfacher Missachtung eines Aufgebots zum Militärdienst und mehrfacher Nichtbefolgung von Dienstvorschriften zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat aus dieser Vorstrafe, der ein erhebliches Mass an Unbekümmertheit und Gleichgültigkeit zu Grunde liegt, nicht die nötigen Lehren gezogen. Dies und sein Verhalten im vorliegenden Strafverfahren, das keinerlei Einsicht und Reue erahnen lässt, führen zu nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung, denen allein mit einer Verbindungsbusse (siehe dazu sogleich) nicht genügend Rechnung getragen werden kann. Angemessen erscheint mit der Vorinstanz eine Probezeit von drei Jahren. 3.7. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand ohne qualifizierte Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsbusse auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe, d.h. an der bedingten Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3), was rechnerisch einem Viertel der Geldstrafe entspricht, erscheint mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 angemessen, zumal Abweichungen von der Obergrenze von 20 % im Bereich tiefer Strafen möglich sind, damit der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 13 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 11 - Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrens- kosten in Höhe von Fr. 3'500.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzu- erlegen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte somit keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Aufwendungen seines privat mandatierten Verteidigers (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und seine Parteikosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 6'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 12 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'939.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen und erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 20. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Schlegel