einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 455 Tagen (23. September 2023 bis 20. Dezember 2024) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Juni 2023 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. - 16 - 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.