2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB; - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; - des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, und