Weiter ist die Kostennote an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von gerundet 2.75 Stunden anzupassen. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 19.27 Stunden à Fr. 220.00. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'080.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).