Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen könnte. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Entsprechend sind die zuvor angefallenen Aufwände von insgesamt 2.49 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Weiter ist die Kostennote an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von gerundet 2.75 Stunden anzupassen.