2.9. Vom Beschuldigten geht zweifellos eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, dem eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Er wurde im vorliegenden Verfahren denn auch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Bei dieser Ausgangslage ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ohne weiteres verhältnismässig (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2).