2.7. Zusammenfassend stehen einer Landesverweisung keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB (namentlich das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot) entgegen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz die Landesverweisung anzuordnen. Mithin erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet. 2.8. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung für die Dauer des gesetzlichen Minimums von 5 Jahren ausgesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 7.5.5). Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat und entsprechend das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gilt, besteht kein Raum, über die Minimaldauer von 5 Jahren hinauszugehen.