Onkel mütterlicherseits war sodann im Stande, ihm zwischen EUR 10'000.00 – EUR 15'000.00 für seine Ausreise resp. Migration nach Europa zu geben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Familie in Armut lebt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei einer Landesverweisung nach Afghanistan auf der Strasse stehen würde oder Hunger leiden müsste. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten im Fall seiner Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäss Art. 2 und 3 EMRK droht.