Seine neuen Vorbringen vor Obergericht, dass er in den Kampf gegen die Taliban involviert gewesen sei, indem er die am Überfall beteiligten Taliban bei der Regierung gemeldet habe, ist in einer Gesamtwürdigung unter den gegeben Umständen als Schutzbehauptung zu werten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte eine solche eigene Beteiligung in der Talibanbekämpfung bereits bei der Befragung resp. im Verfahren betreffend sein Asylgesuch vorgebracht hätte und nicht erst in einem strafrechtlichen Verfahren vor der zweiten Instanz.