Über politische und religiöse Aktivitäten, insbesondere prowestliche oder talibankritische Äusserungen des Beschuldigten, insbesondere auf Social Media-Plattformen, sowohl vor seiner Ausreise in Afghanistan als auch später in der Schweiz, ist nichts bekannt und wird von ihm auch nicht vorgebracht (vgl. auch MIKA-Akten, act. 9). Seine neuen Vorbringen vor Obergericht, dass er in den Kampf gegen die Taliban involviert gewesen sei, indem er die am Überfall beteiligten Taliban bei der Regierung gemeldet habe, ist in einer Gesamtwürdigung unter den gegeben Umständen als Schutzbehauptung zu werten.