Der Beschuldigte könnte höchstens unter die Kategorie «Rückkehrer aus dem (westlichen) Ausland» (vgl. dazu «Focus Afghanistan», S. 43 f.) fallen. Der Beschuldigte macht jedoch nicht gelten, zu der für die Taliban als stärker «verwestlicht» geltenden Bevölkerungsgruppe der Hazara zu gehören, sondern er ist ein Paschtune (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Ausserdem hat er Afghanistan nicht erst nach der Machtergreifung der Taliban 2021 nach vorangegangener Zusammenarbeit mit den «Besatzern», sondern bereits im Jahr 2018 in Richtung Westen (via Pakistan und Iran, MIKA-Akten, act. 7) verlassen.