Aus den Aussagen des Beschuldigten vor Gericht und im Asylverfahren sowie aus dem Asylentscheid geht nicht hervor, dass der Beschuldigte einer oben aufgeführten Risikogruppe zuzuordnen wäre. Die Suche der Taliban richtete sich gegen seinen angeblich im Regierungsdienst arbeitenden Onkel väterlicherseits, welcher zudem den Namen D._____ bei der Regierung angenommen habe (MIKA-Akten, act. 9), und entsprechend dem Namen nach keine Verbindung zum Beschuldigten aufweist. Der Beschuldigte könnte höchstens unter die Kategorie «Rückkehrer aus dem (westlichen) Ausland» (vgl. dazu «Focus Afghanistan», S. 43 f.) fallen.