sich diese nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt. 2.6. 2.6.1. Vorliegend findet das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten keine Anwendung. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls andere zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen (Art. 66d Abs.1 lit. b StGB) einer Landesverweisung entgegenstehen. Die menschenrechtliche Situation in Afghanistan ist nach wie vor prekär. Das Staatssekretariat für Migration gibt jedoch hinsichtlich der Durchführbarkeit von Rückführungen nach Afghanistan an, dass seit Ende -9-