und ein (erhebliches) öffentliches Interesse kann – wie vorliegend – auch bei tieferen Strafen vorliegen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), zumal sich die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten relativ nahe an der Grenze von zwei Jahren befindet. Ausserordentliche Umstände, die für einen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz sprechen, sind nicht auszumachen. Eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland erscheint bei entsprechender Anstrengung möglich (zur menschenrechtlichen Situation siehe sogleich). Es ist somit eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen bzw. erweist