2.5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz zumindest in beruflicher Hinsicht einigermassen integrieren konnte, auch wenn die gesellschaftliche Integration unterdurchschnittlich erscheint. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz weder über eine eigentliche Kernfamilie noch über weitere Verwandte. Der Grossteil seiner Familie lebt in Afghanistan, wo er den grössten Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, dessen Sprache er mächtig ist und mit dessen Traditionen und Gepflogenheiten er bestens vertraut ist. Mit der Vorinstanz ist daher ein Härtefall zu verneinen.