Der Beschuldigte wird somit seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2018 mit einer beträchtlichen Häufigkeit immer wieder straffällig, wobei sich die Intensität zuletzt noch deutlich gesteigert hat. Er ist ein unbelehrbarer sowie uneinsichtiger Wiederholungstäter und es ist von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen, weshalb er im vorliegenden Verfahren denn auch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.2).