Gemäss dem Vollzugsbericht vom 11. Dezember 2024 hat der Beschuldigte aus dem Gefängnis neben Freunden und Bekannten in der Schweiz auch mehrmals per Telefon seine Familie in Afghanistan kontaktiert. Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte, per WhatsApp oder Facebook mit seiner Familie in Afghanistan in Kontakt zu stehen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Der Beschuldigte verfügt damit weiterhin über familiäre Kontakte in Afghanistan. Er beherrscht die in Afghanistan gesprochenen Sprachen und hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht. Er ist mithin mit den dortigen Traditionen und Gepflogenheiten bestens vertraut.