P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Beschuldigte hat die Schule bzw. den Kindergarten in Afghanistan nur zwei oder drei Jahre lang besucht und verfügt über keine Ausbildung (act. 27; MIKA-Akten, act. 5; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). In der Schweiz konnte der Beschuldigte ab Februar 2022 als Hilfs-Eisenleger arbeiten (MIKA-Akten, act. 80 und act. 208) und hat dabei monatlich zwischen Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 verdient (act. 27; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5).