Der Beschuldigte verfügt weiterhin über den Ausweis F (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Sein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung wurde soweit ersichtlich noch nicht entschieden (MIKA-Akten, act. 248). Der Beschuldigte lebt nun seit mehr als 6 Jahren in der Schweiz, womit er nach der Rechtsprechung des EGMR bereits knapp als «long-term immigrant» anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.