Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten resp. die Bestätigung der vorinstanzlich angeordneten Landesverweisung. Der Beschuldigte habe nicht glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland in Lebensgefahr sei (Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 2). 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE -4-