2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass durch die Anordnung der Landesverweisung das (flüchtlingsrechtliche) non-refoulement-Gebot und andere völkerrechtlich zwingende Bestimmungen verletzt würden. Der Beschuldigte sei anerkannter Flüchtling, sein Vater sei vor seinen Augen von den Taliban hingerichtet worden und er selber werde weiterhin von den Taliban gesucht. Insgesamt sei die humanitäre Lage in Afghanistan verheerend (Plädoyer Beschuldigter, Rz. 6 und 15 ff.).