2. 2.1. Mit Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfachen unbefugten Konsum von Betäubungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Dies ist mit Berufung unbestritten geblieben. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten daher gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.