1.3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug auf die Freiheitsstrafe angerechnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Von Amtes wegen ist ihm zusätzlich der vorzeitige Strafvollzug seit dem vorinstanzlichen Urteil bis zu seiner Entlassung am 20. Dezember 2024 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).