5. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Januar 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ausschliesslich gegen die ausgesprochene Landesverweisung (Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten und entsprechend nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).