Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte allfällige Parteikosten für seine Verteidigung vor Einsetzung eines amtlichen Verteidigers selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.5. Die Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers G._____, Rechtsanwalt Robert Frauchiger, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 2'406.50 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen.