Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig, dass die vorinstanzliche Genugtuung von Fr. 1'000.00 an G._____ von Amtes wegen aufgehoben wird, wobei es sich um einen untergeordneten Punkt handelt. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Hinsichtlich der von Amtes wegen vorzunehmenden Aufhebung der Genugtuungsforderung ist nicht von einem Obsiegen des Beschuldigten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7G_1/2024 vom 29. Oktober 2024). Damit sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD).